20.01.2007 Nachrichten>Deutschland
VGH Hessen: Rücknahme von Einbürgerungen nicht rechtmäßig
Der VGH Hessen hat durch Urteile in vier Fällen Entscheidungen des Regierungspräsidiums Gießen aufgehoben, durch die Einbürgerungen aufgrund der Mitgliedschaft bei der IGMG zurückgenommen wurden

Die vier Kläger sind in den Jahren 2002 und 2003 jeweils gemeinsam mit weiteren Familienmitgliedern von dem Regierungspräsidium Gießen in den deutschen Staatsverband eingebürgert worden. Zuvor hatten sie sich in einer sog. Loyalitätserklärung zu der verfassungsmäßigen Ordnung der BRD bekannt. Ihre frühere türkische Staatsangehörigkeit haben die Kläger zwischenzeitlich aufgegeben. In den Jahren 2003 und 2004 hat das Regierungspräsidium davon Kenntnis erhalten, dass die Kläger Vorstandsmitglieder in örtlichen Vereinen sind oder waren, die der islamischen Religionsgemeinschaft "Islamische Gemeinschaft Milli Görüs e.V." (IGMG ) angehören. Daraufhin hat das Regierungspräsidium die Einbürgerungen im Wesentlichen mit der Begründung zurückgenommen, die Kläger hätten bei Abgabe der Loyalitätserklärung auf ihre Vereinstätigkeit hinweisen müssen. Die gegen die Rücknahmen erhobenen Anfechtungsklagen blieben in erster Instanz ohne Erfolg.

Auf die Berufung der Kläger hat der VGH die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen abgeändert und die Rücknahmebescheide des Regierungspräsidiums Gießen aufgehoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Möglichkeit der Rücknahme einer rechtswidrigen Entscheidung sei bei Einbürgerungen erheblich eingeschränkt. Nach Art. 16 GG dürfe ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gegen den Willen des Betroffenen nur eintreten, wenn er dadurch nicht staatenlos wird. Dieses Grundrecht lasse eine Rücknahme der Einbürgerung nur zu, wenn sie durch arglistige Täuschung oder ein vergleichbares Verhalten erschlichen worden sei. Ein solcher Vorwurf könne gegenüber den Klägern jedoch nicht erhoben werden. Selbst wenn die IGMG nach Einschätzung des Hessischen Landesamtes für Verfassungsschutz als verfassungsfeindliche Organisation anzusehen wäre, was das Gericht offen gelassen hat, sei diese Einschätzung nicht so deutlich zu erkennen gewesen, dass für die Kläger bei der Abgabe der Loyalitätserklärung Anlass bestanden hätte, auf ihre Vereinstätigkeit hinzuweisen. Nach Auffassung des Gerichts habe sich eine solche Parallelwertung den Klägern aus deren Sicht bei Abgabe ihrer Loyalitätserklärungen nicht aufdrängen müssen.

Die Revision gegen die Urteile wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Land Hessen die Möglichkeit der Beschwerde, über die das BVerwG in Leipzig zu entscheiden hätte.

Urteile des VGH Hessen vom 18.01.2007

Az.: 11 UE 111/06
Az.: 11 UE 563/06
Az.: 11 UE 1162/06
Az.: 11 UE 1529/06

 


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