21.03.2006 | Nachrichten>Kommentare
Auch Jugendliche unter 23 Jahren müssen künftig gesicherten Lebensunterhalt bei Einbürgerung nachweisen
Die bisher geltende Ausnahmeregelung, wonach ausländische Jugendliche, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unabhängig vom gesicherten Lebensunterhalt eingebürgert werden, soll ersatzlos gestrichen werden

Das Bundesinnenministerium hat im Januar 2006 einen Gesetzesentwurf vorgelegt. Dabei geht es um den gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen aus elf EU-Richtlinien nachzukommen. Bei näherem Hinsehen wird allerdings deutlich, dass das Ministerium dies zum Anlass nimmt, um weitere wirtschaftspolitische Änderungen vorzunehmen, wie etwa im Staatsangehörigkeitsgesetz. Nach der Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG können bisher Personen unter 23 Jahre sich einbürgern lassen, ohne dass das Kriterium der Lebensunterhaltssicherung erfüllt sein muss.Dies soll nach dem Willen des Innenministeriums gestrichen werden. In der Begründung wird lediglich aufgeführt, dass die Gruppe lern- und arbeitsunwilliger Jugendlicher nicht privilegiert werden soll.

Dass diese Ausnahmeregelung den Zweck hat, dass Studenten und Auszubildende ihr Stu­dium oder ihre Ausbildung nicht abbrechen müssen, um sich ein­bürgern lassen zu können, wird außer Acht gelassen. Auch wird nicht darauf eingegangen, wie man die Gruppe lern- und arbeitswilliger Jugendlicher mit der Neuregelung erfassen und an die deutsche Staatsbürgerschaft heranführen soll, zumal eine Begrenzung der Ausnahmevorschrift auf Studenten und Auszubildende ohne weiteres möglich gewesen wäre.

Somit wird eine integrationsfördernde Regelung erneut Opfer wirtschaftspolitischen Kalküls. Inwieweit die deutsche Staatsbürgerschaft für einen Jugendlichen, der als lern- und arbeitsunwillig eingestuft wird, ein Ansporn darstellen kann, sich um Arbeit und Bildung zu bemühen, ist höchst zweifelhaft. Denjenigen allerdings, die sich im Studium und in der Ausbildung befinden, ist die deutsche Staatsbürgerschaft, je nach Berufswahl, von erheblicher Bedeutung, weswegen die Streichung des § 10 Abs. 1 Satz 3 1. Alt. StAG in keiner Weise nachvollziehbar ist und mehr schadet als nutzt.

Dass das Innenministerium die Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft nicht mehr als eine integrationsfördernde Maßnahme, sondern immer mehr als ein Abschiebungshindernis betrachtet, schimmert hier erneut durch. Aufenthaltstitel knüpfen immer mehr an den gesicherten Lebensunterhalt an und vereinfachen letztlich nur die Abschiebung der sozial Schwachen und nicht etwa desjenigen, die kein deutsch sprechen.

Ekrem Senol


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