13.10.2005 | Nachrichten>Deutschland
Bundesverwaltungsgericht erklärt Ausweisungsverfahren in Baden-Württemberg für rechtswidrig
Bundesverwaltungsgericht: „Abschaffung des behördlichen Berufungsverfahren gegen Ausweisungsverfügungen widerspricht dem deutschen und dem europäischen Recht“

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass das im Land Baden-Württemberg abgeschaffte behördliche Berufungsverfahren gegen Ausweisungsverfügungen sowohl dem deutschen, als auch dem europäischen Recht widerspreche.

In Baden-Württemberg sind seit dem Jahre 1999 für Ausweisungen von Straftätern nur noch die Regierungspräsidien als einzige
Verwaltungsinstanz zuständig. Das Widerspruchsverfahren wurde abgeschafft. Diese Verfahrensweise sei jedoch mit den EG-Richtlinien, außer bei Ausnahmefällen, nicht vereinbar, erklärten die Richter vom Bundesverwaltungsgericht.

Geklagt hatte ein türkischer Staatsbürger, der sich wegen Haschischhandels strafbar gemacht hatte und dessen Ausweisung das
Regierungspräsidium Stuttgart angeordnet hatte.

Auch sei das aus Assoziationsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht des Klägers durch die Verbüßung der Jugendstrafe nicht erloschen, erklärte das Bundesverwaltungsgericht. Somit könne der Kläger sich auf die europarechtlichen Verfahrensgarantien berufen.

Nach der eindeutigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bestünden die Aufenthaltsrechte freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger und assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger grundsätzlich auch bei längerer Strafhaft fort, hieß es.

Außerdem sei die Ausweisung des Klägers aus generalpräventiven Gründen, wie sie das Regierungspräsidium Stuttgart erwägt hatte, mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar. Allein zur Abschreckung anderer Ausländer könne nicht ausgewiesen werden, erklärte das Bundesverwaltungsgericht. (hv)

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